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Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

der HGV Hamburger Grundstücksverwaltung m.b.H. & Co. KG (nachfolgend „HGV“)

Stand: 16.07.2025

§ 1 Vertragsparteien, Vertretung durch HGV

(1) HGV handelt bei der Auftragserteilung ausschließlich im Namen und in Vollmacht des jeweiligen Eigentümers bzw. Auftraggebers.
(2) HGV ist bevollmächtigt, sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Willenserklärungen für den Auftraggeber abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) HGV ist alleinige Ansprechpartnerin des Auftragnehmers hinsichtlich sämtlicher Belange aus dem jeweiligen Einzelauftrag.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese AAB gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und HGV als Vertreterin des Auftraggebers und sind Bestandteil aller künftigen Vereinbarungen.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn diese schriftlich durch HGV bestätigt werden. Entgegenstehenden AGB wird hiermit widersprochen, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

§ 3 Anwendbares Recht

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Werkvertragsrecht gemäß §§ 631 ff. BGB Anwendung, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
(2) Soweit Kaufrecht Anwendung finden sollte, wird § 377 HGB abbedungen, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich als Kaufmann im Handelsrecht tätig ist und der Auftrag Waren liefert.

§ 4 Leistungsumfang, Leistungsänderungen

(1) Der Auftraggeber kann den Umfang des Auftrags vor oder während der Ausführung schriftlich anpassen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist.
(2) Einschränkungen des Leistungsumfangs berechtigen den Auftragnehmer nur zur anteiligen Vergütung für bereits erbrachte und nicht anderweitig verwertbare (Teil-)Leistungen oder Materialien. Der Auftragnehmer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
(3) Nach Zugang einer Änderungsanordnung hat der Auftragnehmer innerhalb von 3 Werktagen etwaige Auswirkungen auf Vergütung und Fristen schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind ohne Verzug umzusetzen – eine Leistungsverweigerung wegen streitiger Vergütung ist ausgeschlossen.
(4) Vergütung für nicht vorher schriftlich angeordnete Zusatzleistungen kann nicht geltend gemacht werden.

§ 5 Sorgfaltspflichten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Leistungen ordnungsgemäß, fachgerecht sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen.

§ 6 Kostenlimit, Kostenanschlag

(1) Der Auftragnehmer hat HGV unverzüglich zu benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass das vereinbarte Kostenlimit (einschließlich etwaiger Kostenvoranschläge) überschritten wird.
(2) Wird diese Mitteilungspflicht schuldhaft verletzt, entfällt ein Anspruch auf Vergütung für Mehrkosten, es sei denn, diese waren zur Abwehr einer akuten Gefahr für bedeutende Rechtsgüter erforderlich.
(3) Die Mitteilungspflichten gelten auch hinsichtlich verbindlicher Kostenanschläge.

§ 7 Vergütung, Abnahme, Rechnungstellung

(1) Anspruch auf Vergütung entsteht mit Abnahme der Leistung und Vorlage einer prüffähigen Rechnung, die den gesetzlichen Anforderungen genügt.
(2) Eine konkludente oder fiktive Abnahme wird ausgeschlossen; insbesondere begründen Inbetriebnahme oder Nutzung keine Abnahme.
(3) Rechnungen sind auf den jeweiligen Eigentümer zu adressieren, jedoch ausschließlich an HGV zu senden.
(4) Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ist HGV zum Skontoabzug von 3% berechtigt.

§ 8 Teilabnahmen

Teilabnahmen sind nur zulässig, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 9 Mängel und Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 634 ff. BGB.
(2) Der Auftragnehmer hat auf erstes Verlangen des Auftraggebers Mängel auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen. Für nachgebesserte Leistungen läuft die Verjährungsfrist von zwei Jahren erneut, jedoch nur bis maximal zur gesetzlichen Gesamthöchstfrist (§ 634a Abs. 3 BGB).
(3) Mängelrechte des Auftraggebers entstehen auch bereits vor Abnahme, wenn der Auftragnehmer Leistung verweigert oder die Mängel bestreitet.
(4) Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist die vertragsgemäße Verwendungsstelle des Werks.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Gegenüber dem Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung ist ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ausgeschlossen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 11 Subunternehmer

(1) Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber bzw. durch HGV.
(2) Der Auftragnehmer haftet für etwaige Pflichtverletzungen von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

§ 12 Verhalten auf Grundstücken / Baumaßnahmen

(1) Die dem Auftragnehmer überlassenen Regelungen zum Verhalten bei Arbeiten in bewohnten oder genutzten Objekten („Verhaltensmaßnahmen“) sind Vertragsbestandteil.
(2) Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt.

§ 13 Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand ist Hamburg, soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Streitigkeiten im Amtsgerichtsbereich ist ausschließlich das Amtsgericht Hamburg-Mitte zuständig.
(2) HGV ist berechtigt, Rechtsstreitigkeiten im Namen des Eigentümers zu führen.
(3) Sollte eine Regelung dieser AAB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

 

Verhaltenskodex für Arbeiten in HGV-verwalteten Immobilien

  1. Alle eingesetzten Personen sind verpflichtet, Namensschilder mit Firmenangabe deutlich sichtbar zu tragen.
  2. Arbeitszeiten: Montag bis Freitag 07:00–19:00 Uhr. Lärmarbeiten (z. B. Stemmen, Schuttentsorgung) sind in der Mittagszeit von 13:00–15:00 Uhr zu unterlassen. Samstagseinsätze nur in Absprache mit dem zuständigen Hauswart/Techniker.
  3. Vertraulichkeit gegenüber Mietern ist zu wahren.
  4. Weisungsberechtigt ist ausschließlich eine von HGV benannte Person.
  5. Mieter sind rechtzeitig über Zutrittstermine zu informieren.
  6. Betriebliche Hygiene: In Mieträumen sind Überschuhe zu tragen.
  7. Baustellenreinigung täglich, mindestens besenrein, ggf. mit Industriestaubsauger.
  8. Türen nach Zutritt verschließen; Fenster verschließen bei staub-/lärmintensiven Arbeiten.
  9. Schäden am Mietereigentum sind umgehend HGV zu melden.
  10. Sanitäranlagen der Mieter dürfen nicht benutzt werden.
  11. Farb-/Putz-/Heizungswasser nicht über Hausinstallation entsorgen.
  12. Lagerung vor Hauseingängen und Zufahrten ist untersagt.
  13. Musikgeräte sind nicht gestattet.
  14. Alkohol- und Drogenverbot während der Arbeitszeit.
  15. Rauchverbot in allen Innenbereichen.
  16. Noteinsätze aufgrund fremdverursachter Ereignisse sind vom Auftragnehmer zu tragen.